FAQ – Häufig gestellte Fragen Auf dieser Seite finden Sie Antworten zu den häufigsten Fragen rund um die Förderung forstlicher Dienstleistungen "direkte Förderung".

Hier können Sie auch eine aktuelle PDF-Version der FAQ herunterladen.

Teilschritt 1: Information, Entscheidung und Vorbereitung des Förderantrags

Wie lange dauert der Prozess von Antragstellung bis zur Bewilligung?

Das ist sehr unterschiedlich und hängt von den Ausgangsbedingungen ab (Zertifizierung geklärt, Mitgliederliste vorhanden etc.). Wir schätzen, dass der Prozess sechs Monate bis zu einem Jahr dauern kann. Wir raten Ihnen daher, so früh wie möglich damit zu beginnen. 
Ein guter Einstieg ist die Prüfung der Checkliste. Die Checkliste finden Sie hier.


Kann ich mich unabhängig und neutral in Bezug auf die Förderung forstlicher Dienstleistungen beraten lassen?

Ja, Sie können sich bei dem Bundesverband Freiberuflicher Forstsachverständiger e.V., aber auch bei Wald und Holz NRW unabhängig und neutral beraten lassen. Bei Wald und Holz NRW sind die Zuständigkeiten, zur Vermeidung von Interessenskonflikten, streng getrennt.

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Wir haben als Zusammenschluss nicht die Möglichkeit der Vorfinanzierung von Unternehmerleistungen. Wie hoch liegen die Finanzierungskosten?

Wenn Sie als Zusammenschluss nicht die Vorfinanzierung der Unternehmerleistungen finanzieren können, empfehlen wir Ihnen eine monatliche Abrechnung mit der Förderstelle. Damit müssen Sie jeweils nur die Forstdienstleistungen eines Monats vorfinanzieren (Erstattungsprinzip). Dies setzt auch eine rasche Abrechnung der Einzelleistungen mit Ihren Mitgliedsbetrieben voraus.

Die Beispielrechnung für die Vorfinanzierungskosten über ein Bankdarlehen in Höhe von zwei Monatsrechnungen eines Dienstleistungsunternehmen haben wir exemplarisch anhand folgender Annahmen ausgerechnet:

  • Mitgliedsfläche: 1.000 ha
  • Betreuungsleistungen: 0,8 Std./ha
  • Einzelpreis (Stundensatz): 70 EUR/Std.
  • Zinskosten: 4 %
  • Monatskosten: 1.000 ha * 0,8 Std./ha * 70 EUR pro Std. / 12 Monate = 4.667 EUR/Monat
  • Zinskosten zwei Monate Vorfinanzierung: 4.667 EUR/Monat * 2 Monate * 4 % = 373 EUR/Jahr

Die Zinskosten pro Jahr betragen 373 EUR/Jahr für die Vorfinanzierung von zwei Monatsrechnungen des Dienstleistungsunternehmens unter den gemachten Annahmen.


Von welchen Faktoren ist die Förderhöhe abhängig?

Die Förderhöhe ist abhängig von dem Zeitfaktor und dem Stundensatz des wirtschaftlichsten Angebots. Zudem ist die Berechnungsgrundlage der Förderhöhe die Forstfläche jedes Mitgliedsbetriebes (mehr als 50 % der Mitgliedsbetriebe besitzen weniger als 25 ha = 80 %) entsprechend Ihrer Mitgliederliste und dem Grad der Zertifizierung (FSC, PEFC, Naturland oder vergleichbar).


Gibt es finanzielle Hilfen für Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, die den höheren Arbeitsaufwand im Rahmen der Förderung forstlicher Dienstleistungen kompensieren?

Ja, Sie können über die Förderung der Geschäftsführung finanzielle Hilfen beantragen. Mehr Informationen dazu finden Sie in den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstlicher Maßnahmen im Privatwald (6.1.2). Die Richtlinien finden Sie hier.


Waldgenossenschaften: Nach der allgemeinen Richtlinie zur Förderung von Zusammenschlüssen wird nachunterschiedlichen Kriterien der anteilige Fördersatz gestaffelt. Erfolgt diese in der speziellen Richtlinie für Waldgenossenschaften ebenso?

Nein, in der neuen Richtlinie der Förderung forstlicher Dienstleistungen "direkten Förderung", in der ausschließlich die Waldgenossenschaften Zuwendungsempfangende sein können, beträgt die Zuwendung 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Falls die Fördervoraussetzungen grundsätzlich nicht erfüllt werden können, ergeht ein Ablehnungsbescheid.

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Haftet der Vorstand mit seinem Privatvermögen, wie kann die Haftung für den Verein reduziert werden und was kostet eine Versicherung?

Über eine sogenannte D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) und eine Vermögensschadenshaftplicht können der Verein und seine Organe (Vorstand, Aufsichtsrat und Geschäftsführung) gegen Vermögensschäden versichert werden. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um ehrenamtliche oder hauptamtliche Tätigkeiten handelt. Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz sind nicht versicherbar.

Der Waldbauernverband NRW hat einen Rahmenvertrag für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse abgeschlossen. Weiterhin bietet der Waldbauernverband auch einen so genannten Gruppen- bzw. Sammelvertrag an. Die Konditionen zu den Angeboten können beim Waldbauernverband angefragt werden.

Alternativ kann der Zusammenschluss auch direkt mit den Versicherern verhandeln. Als Richtwert gilt dabei 0,50 €/ha. Die Kosten variieren und richten sich nach Höhe der Versicherungssumme sowie der Gesamtfläche des Zusammenschlusses.


Kann der Zusammenschluss für ein Mitglied Förderung beantragen, das keine Erlaubnis zur Weitergabe seiner personenbezogenen Daten erlaubt?

Nein. Erlaubt ein Mitglied die Weitergabe der personenbezogenen Daten (z.B. Namen, Adresse) an die Förderstelle nicht oder schließt es die Weitergabe generell aus, dann kann für dieses Mitglied keine Förderung beantragt werden.


Waldgenossenschaften: Wie sind die Haftung und sich daraus ergebende Konsequenzen wie die Rückzahlung von Fördermitteln seitens der Verantwortlichen forstlicher Zusammenschlüsse in Bezug auf die gemachten Angaben und die Überprüfung derselben durch die Bewilligungsstelle zu sehen?

Zuwendungsempfangende sind die forstlichen Zusammenschlüsse (hier: Waldgenossenschaften) und damit für die Umsetzung der im Zuwendungsbescheid genannten Regelungen verantwortlich. Auch wenn Sie von der Möglichkeit Gebrauch machen, dass Ihr übergeordneter forstlicher Zusammenschluss Sie vertritt. Alle weiteren Vereinbarungen sollten Sie im Innenverhältnis regeln.

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Welche weiteren Voraussetzungen muss mein forstwirtschaftlicher Zusammenschluss erfüllen?

Zum einen muss die zu fördernde Betreuungsdienstleistung den satzungsgemäßen Aufgaben Ihres forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses entsprechen. Zum anderen muss (zum Zeitpunkt der Antragsstellung) ein Forsteinrichtungswerk vorliegen, dessen Gültigkeit nicht länger als ein Jahr zurückliegt. Das bedeutet, dass der Stichtag der Forsteinrichtung nicht länger als elf Jahre zurückliegen darf. Zudem muss bei Antragsstellung eine Mitgliederliste vorgelegt werden und ein Nachweis über ein anerkanntes Wald-Zertifizierungssystem ist notwendig.

Ergänzend unterliegt die Förderung teilweise den „de-minimis“-Regularien (siehe Kapitel 6 zur „de- minimis-Erklärung“).


Die Checkliste über die Voraussetzungen finden Sie hier.


Wann entsprechen meine satzungsgemäßen Aufgaben den Fördertatbeständen?

Die zu fördernden Betreuungsdienstleistungen müssen den satzungsgemäßen Aufgaben des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses entsprechen. Falls Leistungen gefördert werden sollen, die sich nicht auf die satzungsgemäßen Aufgaben beziehen, muss die Satzung entsprechend angepasst werden. Jedoch bedarf es keiner genauen Übernahme der Begrifflichkeiten, sondern es genügt, dass die Aufgaben inhaltlich abgedeckt sind.
Gemäß § 17 Bundeswaldgesetz muss die Forstbetriebsgemeinschaft mindestens eine der folgenden Maßnahmen zur Aufgabe haben:

  1. Abstimmung der Betriebspläne oder Betriebsgutachten und der Wirtschaftspläne sowie der einzelnen forstlichen Vorhaben;
  2. Abstimmung der für die forstwirtschaftliche Erzeugung wesentlichen Vorhaben und Absatz des Holzes oder sonstiger Forstprodukte;
  3. Ausführung der Forstkulturen, Bodenverbesserungen und Bestandspflegearbeiten einschließlich des Forstschutzes;
  4. Bau und Unterhaltung von Wegen;
  5. Durchführung des Holzeinschlags, der Holzaufarbeitung und der Holzbringung;
  6. Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Geräten für mehrere der unter den Nummern 2 bis 5 zusammengefassten Maßnahmen.

Forstbetriebsverbände: Siehe satzungsgemäße Aufgaben der Forstbetriebsgemeinschaft. Mit der Ausnahme, dass diese nicht auf die gemeinschaftliche Durchführung einheitlicher Betriebspläne erstreckt werden kann.
Gemäß § 14 Landesforstgesetz NRW sind die zur Waldwirtschaftsgenossenschaft gehörenden Grundstücke

  1. mit dem Ziel zur Schaffung genügend großer und wirtschaftlicher Bestände nach einem gemeinsamen Betriebsplan und
  2. mit Hilfe genügend ausgebildeter forstlicher Fachkräfte zu bewirtschaften.

Als weitere Aufgaben der Waldwirtschaftsgenossenschaft kommen insbesondere in Betracht:

  1. die Ausführung von Forstkulturen und
  2. die Beschaffung von Forstsamen und Forstpflanzen,
  3. Maßnahmen des Forstschutzes,
  4. der Bau und die Unterhaltung von Wegen,
  5. die Durchführung des Holzeinschlages und der Aushaltung,
  6. die Verwertung und der Verkauf des Holzes und der forstlichen Nebenerzeugnisse und
  7. die Anstellung von Waldarbeitern.

Aufgaben der Waldgenossenschaften gemäß Gemeinschaftswaldgesetz von NRW:
Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens.


Muss die Satzung meines forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses geändert werden, wenn die Fördertatbestände nicht unter unsere satzungsgemäßen Aufgaben fallen?

Die zu fördernden Betreuungsdienstleistungen müssen den satzungsgemäßen Aufgaben des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses entsprechen. Falls Leistungen gefördert werden sollen, die sich nicht auf die satzungsgemäßen Aufgaben beziehen, müssen die Satzungen geändert werden. Jedoch bedarf es keiner genauen Übernahme der Begrifflichkeiten, sondern genügt, dass die Aufgaben inhaltlich abgedeckt sind.


Welche Voraussetzungen müssen für eine Anerkennung der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse, durch Wald und Holz NRW, erfüllt werden?

Die Forstbetriebsgemeinschaften werden mit der Satzung automatisch genehmigt. Die weiteren forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse müssen vor ihrer Anerkennung ihre Satzung separat genehmigen lassen.


An wen sind Anträge auf Anerkennung eines forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses zu richten?

Die zuständige Behörde für die Anerkennung eines forstlichen Zusammenschlusses ist Wald und Holz NRW (FB III Privat- und Körperschaftswald).


Wie ist bezüglich der Zertifizierung mit Sonderflächen und Wegen innerhalb meines Zusammenschlusses zu verfahren?

Die nachgewiesene Zertifizierung der Mitgliedsfläche Ihres Zusammenschlusses muss zum Zeitpunkt der Bewilligung mind. 50 % betragen, darunter wird keine Zuwendung gewährt. Sonderflächen, wie beispielsweise Weihnachtsbaumkulturen und Wege werden bei der Berechnung des Anteils zertifizierter Waldflächen nicht berücksichtigt.


Der Gültigkeitszeitraum einiger Forsteinrichtungswerke unserer Mitgliedsbetriebe bzw. des Zusammenschlusses ist bereits mehr als ein Jahr abgelaufen bzw. wird demnächst mehr als ein Jahr abgelaufen sein. Können wir trotzdem für diese Flächen Förderung beantragen?

Sie müssen für die Flächen, für die Sie Förderung beantragen, ein Forsteinrichtungswerk nachweisen, dessen Gültigkeitszeitraum nicht länger als ein Jahr abgelaufen ist.


Im Erlass zur Umstellung der "indirekten Förderung" auf die Förderung forstlicher Dienstleistungen "direkte Förderung" vom 01.07.2020 wird geregelt, dass die Gültigkeit des Forsteinrichtungswerkes in Hauptschadensgebieten der Kalamität bis zu drei Jahre zurückliegen darf. Dennoch haben sich bei der Erstellung von Forsteinrichtungswerken große Rückstände aufgebaut. Die begrenzt verfügbaren Kapazitäten an Unternehmen, die die Forsteinrichtung anbieten, sind daher vollständig gebunden. Dies hat die Konsequenz, dass die Auftragsvergabe im Bereich der Forsteinrichtung aktuell häufig nicht zum Erfolg führt, da keine wirtschaftlichen Angebote abgegeben werden. Einige forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse haben daher unverschuldet nach wie vor keine aktuellen Forsteinrichtungswerke. Auch wenn kein gültiges Forsteinrichtungswerk vorliegt, können Anträge auf Zuwendung im Rahmen der Förderung forstlicher Dienstleistungen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen bewilligt werden, sofern der forstwirtschaftliche Zusammenschluss bereits einen Vertrag mit Wald und Holz NRW über die Erstellung eines neuen Forsteinrichtungswerk abgeschlossen oder anderweitig nachgewiesen hat, dass er sich rechtzeitig um die Erstellung eines neuen Forsteinrichtungswerkes bemüht hat.


Wie erfahre ich die Flurstücksnummern der Mitgliedsbetriebe unseres Zusammenschlusses?

Die Flurstücksnummern können Sie den Forsteinrichtungswerken entnehmen. In der Regel liegen die Forsteinrichtungswerke digital bei den Regionalforstämtern vor. Bitten Sie Ihre Ansprechperson am Regionalforstamt gegebenenfalls um Unterstützung bei der Verwendung des Forsteinrichtungswerkes zur Erfassung der Flurstücknummern.

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Gehört mein forstwirtschaftlicher Zusammenschluss zum Kreis der Zuwendungsempfänger?

Zuwendungsempfänger sind forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse mit Sitz in Nordrhein-Westfalen gemäß § 15 des Bundeswaldgesetzes, § 14 des Landesforstgesetzes und des Gemeinschaftswaldgesetzes, mit Ausnahme der Forstwirtschaftlichen Vereinigungen. Die forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse müssen von der zuständigen Behörde vor Antragstellung anerkannt beziehungsweise deren Satzungen genehmigt worden sein.

Gemäß der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung in Waldgenossenschaften nach dem Gemeinschaftswaldgesetz zählen die Waldgenossenschaften nach dem Gemeinschaftswaldgesetz NRW, mit Sitz in Nordrhein-Westfalen, deren Satzungen von der zuständigen Behörde genehmigt worden sind zu den Zuwendungsempfangenden.


Für welche Maßnahmen kann mein forstwirtschaftlicher Zusammenschluss Förderung beantragen?

Zuwendungsfähig sind Betreuungsdienstleistungen, die für in NRW gelegene Forstflächen erbracht werden. Die Wirtschaftsplanung, die biologische und technische Produktion sowie die Förderung der Biodiversität im Wald sind förderfähig. Diese können zusammen oder einzeln gefördert werden. Hierzu zählen auch gelegentliche oder anlassbezogene, fachliche und allgemeine Auskünfte, Anregungen und Informationen für die Waldbesitzenden.
Die Auflistung der förderfähigen Einzelleistungen finden Sie im Dokument „Leistungsverzeichnis“ hier.


Waldgenossenschaften: Sind Staatswaldflächen in Waldgenossenschaften (gem. Gemeinschaftswaldgesetz NRW) zuwendungsfähig?

Staatswald in Waldgenossenschaften (gem. Gemeinschaftswaldgesetz NRW) wird forstrechtlich wie Privatwald behandelt und ist daher zuwendungsfähig.


Waldgenossenschaften: Wie muss die interne Vertretungsregelung gestaltet sein, sodass der forstliche Zusammenschluss, in dem meine Waldgenossenschaft Mitglied ist, das Fördervorhaben für mich abwickeln kann?

Der oder die Vorsitzende Ihres übergeordneten Zusammenschlusses ist lt. Satzung vertretungsbefugt für seine Mitgliedsbetriebe und kann daher den Sammelantrag, als auch das Verwendungsnachweisformular unterzeichnen. Weitere Fragen der Haftung sollten intern geregelt werden.


Waldgenossenschaften: Gelten die fachlichen Anforderungen auch für die Eigenbeförsterung durch einen Anteilseigner meiner Waldgenossenschaft als Dienstleistenden?

Die Eigenbeförsterung einer Waldgenossenschaft durch einen Anteilseigner ist nur dann förderfähig, wenn dieser die Qualifikationen lt. Richtlinie nachweisen kann. Der von Wald und Holz NRW zugelassene Nachweis, dass ein Anteilseigner den forstlichen Betriebsvollzug durchführen darf, genügt daher nicht aus.


Welche Leistungen sind unter der Wirtschaftsplanung zu verstehen?

Eine Übersicht der Leistungen bietet das Leistungsverzeichnis, beispielsweise das Erstellen der betrieblichen Jahresplanung, die Erstellung eines Wirtschaftsplanes für einzelne Waldbesitzer oder einer einzelbetrieblichen Wirtschaftlichkeitsanalyse.


Welche Leistungen sind unter der biologischen Produktion zu verstehen?

Eine Übersicht der Leistungen bietet das Leistungsverzeichnis, beispielsweise die waldbauliche Beratung zur Waldverjüngung, Kulturbegründung, Kulturpflege oder zur Jungbestandspflege und Wertastung.


Welche Leistungen sind unter der technischen Produktion zu verstehen?

Eine Übersicht der Leistungen bietet das Leistungsverzeichnis, beispielsweise die Beratung zur Holzernte, zur aktiven Rohholzmobilisierung und die Angebotsabfrage, Vermittlung und Kontrolle im Rahmen der Holzernte.


Welche Leistungen sind unter der Förderung der Biodiversität im Wald zu verstehen?

Eine Übersicht der Leistungen bietet das Leistungsverzeichnis, beispielsweise die Information und Beratung zur forstlichen Förderung oder Beratung zur Inwertsetzung von Naturschutzleistungen.


Waldgenossenschaften: Muss meine Waldgenossenschaft Mitglied in einem forstwirtschaftlichen Zusammenschluss sein, um Förderung beantragen zu können?

Nein, Sie können sowohl als Mitglied in einem forstwirtschaftlichen Zusammenschluss als auch als selbstständige Waldgenossenschaft die Förderung beantragen. Ersteres unter der Voraussetzung, dass, wenn Ihre Waldgenossenschaft zum 31.12.2019 Mitglied eines forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses war, dies auch während der Projektlaufzeit weiterhin ist.

Falls Sie mir Ihrer Waldgenossenschaft nach dem 31.12.2019 aus einem forstwirtschaftlichen Zusammenschluss ausgetreten sind, besteht grundsätzlich die Möglichkeit des Neueintritts.


Waldgenossenschaften: Müssen die Belege wie Rechnungen und Kontoauszüge, auch bei Abwicklung des gesamten Förderverfahrens über meinen übergeordneten Zusammenschluss, an meine Waldgenossenschaft adressiert sein?

Grundsätzlich müssen sämtliche Nachweise, die diesem Fördervorhaben zuzuordnen sind, an Ihre Waldgenossenschaft adressiert sein. Eine Ausnahme kann der Antrag durch den übergeordneten forstlichen Zusammenschluss darstellen, bei dem der Nachweis der erbrachten forstlichen Dienstleistungen im Namen der jeweiligen Waldgenossenschaft durch den übergeordneten forstlichen Zusammenschluss erfolgt. Die Leistungen im Tätigkeitsnachweis müssen jedoch eindeutig der jeweiligen Waldgenossenschaft zugeordnet werden.

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Teilschritt 2: Angebotsabfrage

Gibt es Wertgrenzen, die bei der Angebotseinholung zu berücksichtigen sind?

Die nachfolgenden Wertgrenzen sind für verschiedene Verfahren der Angebotseinholung/Ausschreibung sowohl für die forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse als auch Waldgenossenschaften zu berücksichtigen und gelten für nichtöffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB:

I) Zuwendung ≤ 100.000 EUR
  • Aufträge und Verträge dürfen allein unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vergeben bzw. geschlossen werden.
  • Die Einholung von Vergleichsangeboten ist unterhalb dieses Schwellenwertes nicht zwingend erforderlich. Die Durchführung von höherwertigen Verfahren kann jedoch sinnvoll sein.
  • Der im aktuellen Entgeltverzeichnis veröffentlichte Stundensatz von Wald und Holz NRW kann daher als Vergleichswert zur Bewertung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit von Angeboten herangezogen werden.
II) Zuwendung > 100.000 EUR bis einschließlich 500.000 EUR
  • Zusammenschluss erstellt Leistungsbeschreibung zur Aufforderung einer Angebotsabgabe an mindestens drei geeignete Dienstleistungsunternehmen mit:
    • Leistungsverzeichnis
    • Leistungsbestimmungen zur Angebotseinholung
    • Strukturdaten und Übersichtskarte Zusammenschluss
    • Bewertungskriterien
    • Hilfsmittel wie z.B. Forsteinrichtung, Forstbetriebswerk, Abrechnungen (von) Wald und Holz NRW oder anderen Dienstleistungsunternehmen
III) Zuwendung > 500.000 EUR
  • Öffentliche Ausschreibung
  • Zeitraum der Veröffentlichung sollte mindestens 14 Tage betragen
  • Zusammenschluss erstellt Leistungsbeschreibung mit
    • Leistungsverzeichnis
    • Leistungsbestimmungen zur Angebotseinholung
    • Strukturdaten und Übersichtskarte Zusammenschluss
    • Bewertungskriterien und Gewichtung
    • Hilfsmittel wie z.B. Forsteinrichtung, Forstbetriebswerk, Abrechnungen (von) Wald
      und Holz NRW oder anderen Dienstleistungsunternehmen

Welche Unterlagen sind bei der Angebotseinholung beizufügen?

Fügen Sie bei der Angebotseinholung folgende Dokumente bei:

  • Angebotsabfrage (Anschreiben),
  • Leistungsbeschreibung,
  • Leistungsbestimmungen,
  • Auswahlkriterien (Nennung der gewählten sozialen und ökologischen Kriterien),
  • Strukturdatenblatt, Übersichtkarte Zusammenschluss, Finanzielles Angebot (Vorlage),
  • Ggf. Hauptergebnisse der Forsteinrichtung.

Musterdokumente finden Sie hier.


Kann ich Angebote einholen, indem ich pauschal eine durchschnittliche Stundenzahl von einer Stunde pro Jahr und Hektar zugrunde lege?

Nein, der Leistungsbedarf sollte anhand des Wirtschaftsplans, des Forsteinrichtungswerkes und den Erfahrungswerten aus den vergangenen Jahren ermittelt werden. Der Leistungsbedarf muss für die jeweiligen Einzelleistungen der vier Leistungsbereiche ermittelt werden.

Das Dokument „Leistungsbestimmungen“ dient der Einschätzung und Dokumentation des Betreuungsbedarfs, sie finden es hier.


Wie fordere ich geeignete Dienstleistungsunternehmen auf Angebote abzugeben?

Die Anfrage an geeignete Dienstleistungsunternehmen muss schriftlich erfolgen. Geben Sie dem Dienstleistungsunternehmen genügend Zeit für die Angebotsabgabe.

Das Anschreiben zur Angebotsabgabe finden Sie hier.


Muss ich für förderfähige und nicht förderfähige Leistungen separate Angebote einholen?

Sie müssen bei der Angebotseinholung keine separaten Angebote für die nicht förderfähigen Leistungen einholen. Sie können dies jedoch tun, da die nicht förderfähigen Leistungen für die Beantragung der Förderung keine Rolle spielen.


Kann mein forstwirtschaftlicher Zusammenschluss Dienstleistungsunternehmen, die nicht zur Angebotsabgabe aufgefordert worden sind, vom Vergabeverfahren ausschließen?

Ja, wenn diese Dienstleistungsunternehmen nicht zu Angebotsabgabe aufgefordert werden, sind diese Bieter automatisch vom Verfahren ausgeschlossen.


Wie differenziert muss die Angebotsabgabe von einem potenziellen Dienstleistungsunternehmen erfolgen? Genügt eine Gesamtsumme, muss der Aufwand pro Jahr angegeben werden oder muss nach Schwerpunktthemen differenziert werden?

Wesentliche Informationsquelle für einen potenziellen Anbieter ist die Beschreibung der Einzelleistungen im Dokument „Leistungsbestimmungen“.

In dem Dokument „Leistungsbestimmungen“ sollten von Ihrem Zusammenschluss Aussagen über die erforderliche Leistungserbringung zu den Einzelleistungen gemacht werden (z.B. 80 ha/Jahr Beratung zur Jungbestandspflege; 40 % der Waldbesitzenden werden zu Förderaspekten einmal im Jahr beraten, etc.).

Nach Prüfung im Einzelfall durch die Geschäftsstelle Forst/Direkte Förderung kann bei forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen unter 300 Hektar auf Ebene der Leistungsbereichsebene zusammengefasst werden.

Die Leistungserklärung finden Sie hier.


Müssen die Ausschreibungen bzw. Angebote auf Stundenbasis erfolgen oder können andere Kenngrößen wie z.B. ha oder fm herangezogen werden?

Da der Förderhöchstbetrag in Stunden je ha der Hektar-Fläche des Zusammenschlusses festgelegt ist, muss das Dienstleistungsunternehmen Stunden und einen Einzelpreis (Stundensatz) in EUR angeben. In den Leistungsbestimmungen zur Herleitung der benötigten Dienstleistungen kann der forstwirtschaftliche Zusammenschluss auch ha-Größen oder Fallzahlen angeben.


Sind Fortbildungskosten oder die Beschaffung von Hard- und Software zum Datenaustausch mit dem Dienstleistungsunternehmen Holzvermarktungsorganisationen für den Zusammenschluss förderfähig?

Nein, im Rahmen der Förderung forstlicher Dienstleistungen sind diese Ausgaben für den Zusammenschluss nicht einzeln förderfähig.

Dienstleistungsunternehmen müssen die entstehenden Kosten für Betriebsmittel und Kosten für Hard- und Software bei der Kalkulation ihres Stundensatzes berücksichtigen. Dem Zusammenschluss entstehen dadurch keine gesonderten Kosten.


Sind Fahrtkosten für den forstwirtschaftlichen Zusammenschluss förderfähig?

Grundsätzlich sind die Fahrtkosten förderfähig. Eine abschließende Herangehensweise der Abrechnung befindet sich derzeit in Abstimmung mit dem MLV NRW.


Kann allein aufgrund des gebotenen Preises eine Auftragsvergabe erfolgen?

Da die finanziellen Kriterien mindestens das gleiche Gewicht am Gesamtwert haben müssen, kann auch allein aufgrund des Preises eine Auftragsvergabe erfolgen. In dem Fall erhält das günstigste Dienstleistungsunternehmen den Auftrag.


Waldgenossenschaften: Wie werden die Wertgrenzen ermittelt, wenn meine Waldgenossenschaft zusammen mit ihrem forstwirtschaftlichen Zusammenschluss eine Auftragsvergabe durchführt?

Die Wertgrenzen leiten sich aus der Summe der voraussichtlichen Zuwendungsbeträge aller teilnehmenden Zusammenschlüsse ab. Diese Wertgrenze wiederum definiert die Auswahl und Durchführung des anzuwendenden Verfahrens.

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Was muss ich bei der Auftragsvergabe beachten, wenn ich einen Dienstleistungsvertrag abschließen oder forstfachliches Personal einstellen möchte?

Vor Auftragserteilung von (Betreuungs-) Leistungen ist je nach Zuwendungshöhe für die gesamte Vertragslaufzeit der Auftrag/Vertrag direkt zu vergeben (bis einschl. 100.000 EUR Zuwendung), sind mindestens drei geeignete Dienstleistungsunternehmen zur Abgabe eines Angebots über die jeweils nachgefragten Leistungen aufzufordern (bis 500.000 EUR Zuwendung) oder aber öffentlich auszuschreiben (ab 500.000 EUR Zuwendung). In Grenznähe (unter 100 km) sollten zur Beachtung des “grenzüberschreitenden Interesses“ auch europäische Mitbewerbende aus den Niederlanden, Belgien und Frankreich zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.

Die Aufforderung muss die Leistungen so eindeutig beschreiben, dass alle Dienstleistungsunternehmen die Beschreibung im gleichen Sinn verstehen können. Die Dienstleistungsunternehmen müssen die Angebote in einer Form abgeben, dass sie vergleichbar sind. Dies muss schriftlich dokumentiert werden. Gleiches gilt für die Einstellung von forstfachlichem Personal, dieses ist ebenso im Wettbewerb zu ermitteln.


Was ist der Unterschied zwischen der Einstellung forstfachlichen Personals zum Stammpersonal?

Es besteht kein Unterschied zwischen der Einstellung von forstfachlichem Personal und dem Stammpersonal.

Im Rahmen der Förderung forstlicher Dienstleistungen muss jedoch zur Ausführung der forstlichen Betreuungsdienstleistung forstfachliches Personal (kein Stammpersonal) neu eingestellt und beschäftigt werden. Eine Förderung von Stammpersonal ist nur möglich, wenn ein zusätzliches Stundenvolumen erbracht wird.


Tritt der forstwirtschaftliche Zusammenschluss selbst als Dienstleistungsunternehmen auf?

Der Zusammenschluss tritt beihilferechtlich als Anbieter von Beratungsdienstleistungen auf. Hierzu bedient er sich eines weiteren Dienstleistungsunternehmens, welcher die Beratungsdienstleistung durchführt.
Dies entspricht der aktuellen Sichtweise. Der Zusammenschluss schließt mit dem Dienstleistenden einen Dienstleistungsvertrag ab oder kann ihn versicherungspflichtig einstellen. Die Mitglieder des Zusammenschlusses sind vertraglich nur mittelbar an den Dienstleistenden gebunden. Sie können rechtlich keine Ansprüche gegenüber dem Dienstleistenden geltend machen, sondern wenden sich an ihren Zusammenschluss.


Welche Dokumente sind bei der Einstellung von forstfachlichem Personal bei der bewilligenden Stelle einzureichen?

Im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens sind einmalig der Arbeitsvertrag, die Gehaltsabrechnung, der Nachweis der Lohnsteuer, der Nachweis der Krankenkasse als auch der Nachweis über freiwillige Zuschüsse einzureichen.


Waldgenossenschaften: Gibt es, in Bezug auf die Einstellung von forstfachlichem Personal, eine Mindestfläche, welche dieses forstlich betreuen muss?

Nein, es gibt keine Mindestflächengröße, die ein forstwirtschaftlicher Zusammenschluss haben muss. Das Personal sollte jedoch entsprechend (39 Wochenarbeitsstunden) ausgelastet sein.

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Welche Fachkunde muss das forstfachliche Personal bei der Betreuung von kommunalen Waldflächen aufweisen?

Im Rahmen der Förderung forstlicher Dienstleistungen muss das forstfachliche Personal, welches die Betreuungsdienstleistung bei Kommunen ausführt, die notwendige Fachkunde entsprechend der jeweilig relevanten Förderrichtlinie aufweisen. Weiterführende Qualifikationen sind nach derzeitigem Stand nicht notwendig, da im Regelfall unterstellt werden kann, dass die einem forstwirtschaftlichen Zusammenschluss angeschlossenen Waldflächen, grundstücksbezogene Strukturmängel aufweisen, die keinen eigenen Forstbetrieb ermöglichen. In diesen Fällen steht die Vorgabe des § 35 LFoG NRW nicht entgegen.


Welche Fachkunde muss das forstfachliche Personal bei der Betreuung von Waldflächen von Waldgenossenschaften, Waldwirtschaftsgenossenschaften und Forstbetriebsverbänden aufweisen?

Analog zur Betreuungsdienstleistung bei kommunalen Waldflächen, muss, im Rahmen der Förderung forstlicher Dienstleistungen, das forstfachliche Personal bei der Betreuung von Waldflächen von Waldgenossenschaften, Waldwirtschaftsgenossenschaften und Forstbetriebsverbänden, die notwendige Fachkunde entsprechend der jeweilig relevanten Förderrichtlinie aufweisen. Weiterführende Qualifikationen, wie die Befähigung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 (gehobener Dienst) im Forstdienst, sind nach derzeitiger Rechtsauffassung nicht notwendig.


Waldgenossenschaften: Wann entsprechen die zu fördernden Betreuungsdienstleistungen den Bewirtschaftungsgrundsätzen des Gemeinschaftswaldgesetztes?

Nach § 21 Gemeinschaftswaldgesetz lauten die Bewirtschaftungsgrundsätze wie folgt: Das Gemeinschaftsvermögen ist im Rahmen des Gemeinschaftswaldgesetzes zum Nutzen der Anteilberechtigten und des öffentlichen Wohls nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen zu bewirtschaften und pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten. Der Wald soll in seinem Bestand erhalten bleiben.


Wer darf die Betreuungsdienstleistung erbringen?

Die Betreuungsdienstleistungen müssen durch fachkundiges Personal erbracht werden. Das beauftragte Unternehmen muss für die verantwortliche Ausführung der Dienstleistung vor Ort Personal mit einem forstwissenschaftlichen Hochschulabschluss, einem forstlichen Fachhochschulabschluss oder einem als gleichwertig anerkannten Abschluss vorweisen. Als gleichwertig anerkannt gelten ebenso der/die Forstwirtschafts-meister/in und Forsttechniker/in. Die fachlichen Anforderungen gelten auch für anzustellendes forstfachliches Personal Ihrerseits.


Was wird unter „fachkundigem“ Personal verstanden?

Unter „fachkundig“ wird Personal mit einem forstwissenschaftlichen Hochschulabschluss, einem forstlichen Fachhochschulabschluss oder einem als gleichwertig anerkannten Abschluss verstanden. Als gleichwertig anerkannt gelten ebenso der/die Forst-wirtschaftsmeister/in und Forsttechniker/in.

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Über das Vergabeportal NRW besteht die Möglichkeit der Veröffentlichungen im Rahmen der Angebotseinholung.

Zur Einrichtung eines Benutzerzugangs sind folgende Angaben erforderlich:

Bezeichnung der Organisation, vollständiger Name und E-Mail-Adresse der Person, die den Zugang nutzen wird.

Als Nachweis der überwiegenden Finanzierung durch das Land Nordrhein-Westfalen muss der Zuwendungsbescheid der aktuellen Förderperiode vorgelegt werden. Der Benutzerzugang kann über die Mailadresse vergabeportal[at]digitales.nrw.de (vergabeportal[at]digitales[dot]nrw[dot]de). beantragt werden.

Teilschritt 3: Auswertung der Angebote

Kann die Mitgliederversammlung/der Vorstand eine persönliche Vorstellung potenzieller Bewerberinnen/Bewerber um einen Dienstleistungsvertrag verlangen?

Ja, dieses Vorgehen ist zu empfehlen.


Wie geht mein forstwirtschaftlicher Zusammenschluss vor, wenn unvollständige Angebote auf Aufforderungen zur Angebotsabgabe eingehen?

Sie müssen ggf. erneut Angebote einfordern.

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Kann ich eigene Kriterien, Schwerpunkte und deren Gewichtung im Verhältnis zur Musterauswertung vornehmen und somit erheblich von diesem abweichen, wenn die regionale Sichtweise es sinnvoll erscheinen lässt?

Ja, die Matrix zur Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots ist ein Beispiel und kann von Ihnen verändert werden. Wichtig ist, dass die finanziellen Kriterien mindestens einen Anteil von 50 % im Gesamtwert haben müssen. Die Kriterien dürfen nicht diskriminierend sein, sowie mögliche Dienstleistungsunternehmen von vornherein ausschließen.

In dem Dokument „Kriterien zur Auswahl eines Dienstleistungsunternehmens“ werden mögliche und von der Förderstelle akzeptierte Kriterien aufgeführt. Sie können eigene, für Ihren Zusammenschluss passende Kriterien auswählen. Sie finden das Dokument hier.

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Ist mein forstwirtschaftlicher Zusammenschluss zur Vergabe des Auftrags an das günstigste Dienstleistungsunternehmen gebunden?

Aus zuwendungsrechtlicher Sicht ist das wirtschaftlichste Angebot bei dem Vertragsschluss mit dem Dienstleistenden zu berücksichtigen. Dies ist nicht unbedingt das Angebot mit dem niedrigsten Preis. Ökologische und soziale Kriterien können mit bis zu 50 % bei der Bewertung der Bieter gewichtet werden.

Das Dokument „Bewertungsmatrix“ enthält eine Beispielbewertung. In dieser sehen Sie, wie sich die Kriterien und die Gewichtung der Kriterien (beides wird von Ihnen festgelegt) auswirken. Sie finden das Dokument hier.


Kann die Differenz zwischen dem bevorzugten zum kostengünstigsten Dienstleistungsunternehmen vom Zusammenschluss übernommen werden?

Nein, diese Möglichkeit besteht nicht. Sie müssen das wirtschaftlichste Angebot nehmen.

Die Dokument Bewertungsmatrix enthält eine Beispielbewertung. Sie finden das Dokument unter hier.


Wie werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit definiert?

Der Stundensatz, zu dem Wald und Holz NRW seine Dienstleistungen anbietet wird von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer bestätigt. Der im aktuellen Entgeltverzeichnis veröffentlichte Stundensatz von Wald und Holz NRW kann daher als Vergleichswert zur Bewertung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit von Angeboten herangezogen werden. Stundensätze (EUR/Stunde netto) können daher bis zu einer Höhe des im jeweils gültigen Entgeltverzeichnis für Beförsterungsdienstleistungen veröffentlichten Betrages als wirtschaftlich und sparsam im Sinne der Vorgaben angesehen werden.


Was ist unter dem wirtschaftlichsten Angebot zu verstehen?

In Anlehnung an § 58 Abs. II VgV erfolgt die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes auf Grundlage des besten Preis-Leistungsverhältnisses. Neben dem Preis oder den Kosten können auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Zuschlagskriterien berücksichtigt werden. Sehen Sie sich dazu die Datei „Matrix zur Bewertung eingeholter Angebote“ (Bewertungsmatrix) an. Die Ausnahme besteht bei Verträgen/Aufträgen, welche sich auf unter 100.000 EUR Zuwendung belaufen. Dort müssen allein die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden.


Gibt es Musterunterlagen zur Auswahl des wirtschaftlichsten Angebotes?

In Anlehnung an § 58 Abs. II VgV erfolgt die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes auf Grundlage des besten Preis-Leistungsverhältnisses. Neben dem Preis oder den Kosten können auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Zuschlagskriterien berücksichtigt werden. Sehen Sie sich dazu die Datei „Matrix zur Bewertung eingeholter Angebote“ (Bewertungsmatrix) an. Die Ausnahme besteht bei Verträgen/Aufträgen, welche sich auf unter 100.000 EUR Zuwendung belaufen. Dort müssen allein die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden.

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Teilschritt 4: Förderantrag und Zuwendungsbescheid

Was ist der nächste Schritt, wenn mein forstwirtschaftlicher Zusammenschluss sich auf ein Dienstleistungsunternehmen geeinigt hat?

Nachdem sich der forstwirtschaftliche Zusammenschluss auf ein Dienstleistungsunternehmen geeinigt hat, wird ein Dienstleistungsvertrag geschlossen. Um allerdings eine Rechtssicherheit in Bezug auf die Förderung forstlicher Dienstleistungen „direkte Förderung“ zu haben, empfehlen wir zunächst die Bewilligung abzuwarten und im Anschluss den Dienstleistungsvertrag abzuschließen.

Ein Maßnahmenbeginn gilt dann als förderunschädlich, wenn vor Vertragsschluss ein Zuwendungsantrag bei der bewilligenden Stelle eingereicht wird. Der Vertragsschluss erfolgt vorbehaltlich der Bewilligung der beantragten Zuwendung, da ansonsten ein ungenehmigter vorzeitiger Maßnahmenbeginn vorliegt.


Gibt es eine Mindestvertragslaufzeit, die nicht unterschritten werden sollte?

Ohne triftigen Grund, welcher nicht finanziell begründet werden darf, ist ein Vertragsschluss von weniger als 3 Jahre nicht sinnvoll und zweckmäßig, da eine nachhaltige und ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung nicht garantiert werden kann.


Muss vor Einreichung des Förderantrages ein rechtsverbindlicher Vertrag mit einem Dienstleistungsunternehmen unterschrieben werden?

Nein, der Vertrag sollte zur Rechtssicherheit, je nach verfügbaren Haushaltsmitteln, nach der Bewilligung geschlossen werden. Zumindest muss vor Vertragsschluss ein Zuwendungsantrag bei der bewilligenden Stelle eingereicht worden sein. Der Vertragsschluss erfolgt vorbehaltlich der Bewilligung der beantragten Zuwendung, da ansonsten ein ungenehmigter vorzeitiger Maßnahmenbeginn vorliegt.


In welcher Form muss die Leistungskalkulation vorgelegt werden?

Die unterschriebene Leistungskalkulation kann entweder auf dem Postweg oder digital im PDF-Format an die bewilligende Stelle übermittelt werden. Bei beiden Varianten muss der Dienstleistende die mit dem jeweiligen Waldbesitzenden besprochene Leistungskalkulation unterzeichnen.

Die Leistungskalkulation ist nur noch für Bewilligungen relevant, welche vor der Richtlinienänderung vom 27.12.2023 ausgesprochen wurden.


Was ist die Leistungskalkulation?

Ab 25,00 ha Mitgliedsfläche sind vor jedem Neukontakt zwischen dem Mitgliedsbetrieb und dem Dienstleistungsunternehmen die innerhalb eines fest zu definierenden Planungszeitraums zu erbringenden Leistungen zu planen (kalkulieren). Diese Leistungskalkulation definiert den Beihilfebetrag (sog. Bruttosubventionsäquivalent) des Waldbesitzenden /Zusammenschlusses und bestimmt den Inhalt des Zuwendungsbescheides. Als Grundlage dient das Leistungsverzeichnis.

Die Leistungskalkulation ist nur noch für Bewilligungen relevant, welche vor der Richtlinienänderung vom 27.12.2023 ausgesprochen wurden.


Wann muss die Leistungskalkulation bei der bewilligenden Stelle eingereicht werden?

Die durch das Dienstleistungsunternehmen erstellte Leistungskalkulation wird durch das Dienstleistungsunternehmen oder den Zuwendungsempfänger (Zusammenschluss) an die bewilligende Stelle übermittelt. Diese muss spätestens dann für den jeweiligen Waldbesitzenden vorgelegt werden, sobald das erste Mal Förderung, für auf dessen Waldflächen erbrachte forstlichen Dienstleistungen, zur Auszahlung beantragt wird. Der darin enthaltene Planungszeitraum definiert die Häufigkeit der Vorlage.

Die Leistungskalkulation ist nur noch für Bewilligungen relevant, welche vor der Richtlinienänderung vom 27.12.2023 ausgesprochen wurden.


Wer ist der Empfänger der Förderung?

Der Antragssteller und somit auch der Zuwendungsempfänger ist Ihr forstlicher Zusammenschluss. Diesem werden nach Einreichen des Verwendungsnachweises die Fördergelder ausgezahlt. Die jeweilige Abrechnung mit Ihren Mitgliedern klären Sie im Innenverhältnis.


Waldgenossenschaften: Wer erhält im Rahmen der Antragstellung durch den ‘übergeordneten‘ Zusammenschluss den Zuwendungsbescheid der Förderung forstlicher Dienstleistungen?

Den Zuwendungsbescheid erhält, auch bei einer Beantragung der Förderung durch einen übergeordneten Zusammenschluss, die jeweilige Waldgenossenschaft.


Gibt es einen Förderhöchstbetrag?

Der Höchstbetrag der jährlichen Zuwendung orientiert sich an der Hektar-Fläche Ihres Zusammenschlusses und einem maximalen Betreuungszeitbedarf von 45 Minuten je Hektar.
Zudem unterscheidet sich die Förderhöhe je nachdem, ob forstfachliches Personal eingestellt oder ein Dienstleistungsvertrag mit einem Dritten abgeschlossen werden soll.


Gibt es einen Zuwendungshöchstbetrag?

Ja. Beim Zuwendungshöchstbetrag laut Förderrichtlinie handelt es sich um einen theoretischen Wert, welcher aus dem Beihilferecht hergeleitet wurde und bei sorgfältiger Planung der zu erwartenden Leistungen in der Realität der Forstpraxis nicht erreicht werden kann. Hier wird zwischen Mitgliedsbetrieben bis 25 ha und ab 25,00 ha zu unterschieden.

Vorweg: Die Kalkulation des Arbeitszeitbedarfs sollte möglichst sorgfältig und genau erfolgen, um dem Dienstleistungsunternehmen das Arbeitsvolumen nennen zu können und die verfügbaren Fördergelder nicht unnötig zu binden.

Für die Beantragung der Fördermittel und die Bewilligung darf dabei ein Zeitbedarf von maximal 45 Minuten je Hektar Mitgliedsfläche und Jahr für den Gesamtzusammenschluss grundsätzlich nicht überschritten werden.

Vor dem Hintergrund der Extremwetterereignisse und deren Folgen kann das tatsächliche Arbeitsvolumen in der Betreuung der forstlichen Zusammenschlüsse deutlich angestiegen sein. Der Geschäftsstelle Forst / Direkte Förderung wird es gestattet, die Bemessungsgrundlage im Einzelfall auf 120 Minuten je Hektar für das laufende Haushaltsjahr im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel auszudehnen, wenn die bewilligten Stunden bereits weitgehend abgerufen wurden und eine ausreichende Begründung für einen zusätzlichen Bedarf vorliegt.

Diese Ausnahmeregelung war bis zum 31.12.2021 befristet. Gleichgelagerte Änderungsanträge auf Erhöhung werden jedoch nach wie vor im Einzelfall geprüft und beschieden.

Einen weiteren Höchstbetrag bildet die Beihilfe, welche 200 000 Euro pro Mitgliedsbetrieb innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nicht überschreiten darf.


Ist ein Antrag auf Nachbewilligung aufgrund unvorhergesehener Ereignisse (Sturm, Kalamitäten etc.) möglich?

Bei einer Bewilligung wird zunächst von dem regelmäßigen Bedarf nach der Forsteinrichtung ausgegangen. Bei unvorhergesehen Ereignissen ist eine Aufstockung des Zuwendungsbetrages im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach Freigabe durch das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW, möglich. In diesem Fall müssen ggf. die Stundenzahl des Dienstleistungsunternehmens und damit auch der Zuwendungsbetrag angepasst werden. Eine Erhöhung des Zuwendungsbetrages ist ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens nur bis zu 20 % zusätzlicher Zuwendung bezogen auf den bewilligten Gesamtzuwendungsbetrag des ursprünglichen Zuwendungsbescheides möglich.


Wie weise ich den notwendigen Eigenanteil nach?

Sie brauchen Ihren Eigenanteil bei Antragstellung über die gesamte Projektlaufzeit (maximal 5 Jahre) nicht nachzuweisen.

Sie haben die Möglichkeit in kurzen Abständen wie beispielsweise monatlich oder quartalsweise abzurechnen. Die Gesamtfinanzierung wird daher als gesichert betrachtet. Die einzureichenden Verwendungsnachweise sollten im Regelfall einen Mindestbetrag von 500 EUR aufweisen.


Wie weise ich nach, dass mindestens bei der Hälfte der Mitgliedsbetriebe (Anteilseigner bei Waldgenossenschaften nach dem Gemeinschaftswaldgesetz) des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses die Mitgliedsfläche des einzelnen Waldbesitzenden im Zusammenschluss 25 ha nicht übersteigt?

Anhand der aktuellen Mitgliederliste mit vollständiger Adresse, Gemarkung, Flur mit Flurstück in Hektar (auf zwei Nachkommastellen genau, also z.B. 8,54 ha).
Als Mustervorlage dient das Dokument Mitgliederliste hier.

Bei den Waldgenossenschaften entfällt die Angabe Gemarkung, Flur und Flurstück. Hier wird der prozentuale Anteil je Anteilseigner angegeben.


Inwiefern muss die Mitgliedsfläche meines forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses nach einem Wald-Zertifizierungssystem zertifiziert sein?

Die Mitgliedsfläche Ihres Zusammenschlusses muss nach einem anerkannten Wald-Zertifizierungssystem (PEFC, FSC, Naturland oder vergleichbar) zertifiziert sein. Der Grad dieser Zertifizierung definiert den Prozentsatz der möglichen anteiligen Förderung aller zuwendungsfähigen Ausgaben in Abhängigkeit der Einzelbetriebsfläche jedes einzelnen Waldbesitzenden. Die nachgewiesene Zertifizierung der Mitgliedsfläche Ihres Zusammenschlusses muss dann zum Zeitpunkt der Bewilligung mind. 50 % betragen, darunter wird keine Zuwendung gewährt.


Was versteht man im Förderrecht unter einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn?

Durch die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns kann einem Antragsteller gestattet werden, noch vor Bewilligung einer Maßnahme mit dieser förderunschädlich zu beginnen. Die Herleitung eines Rechtes auf Förderung ist aus der Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns nicht möglich. Sie dient lediglich dazu, vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides mit der Maßnahme beginnen zu dürfen, ohne die Möglichkeit der Gewährung einer Zuwendung zu verlieren.

Ein Maßnahmenbeginn gilt in der Förderung forstlicher Dienstleistungen dann als förderunschädlich, wenn vor Vertragsschluss ein Zuwendungsantrag bei der bewilligenden Stelle eingereicht wird.


In welcher Form formuliere ich einen Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn?

Ein Maßnahmenbeginn gilt in der Förderung forstlicher Dienstleistungen dann als förderunschädlich, wenn vor Vertragsschluss ein Zuwendungsantrag bei der bewilligenden Stelle eingereicht wird. Ein separater Antrag ist daher nicht mehr notwendig.


Wie weise ich nach, dass meine Mitgliedsfläche nach einem anerkannten Wald-Zertifizierungssystem zertifiziert ist?

Der Nachweis erfolgt anhand der jährlichen Rechnung in Verbindung mit der aktuellen Urkunde des jeweiligen Zertifizierungssystems (FSC, PEFC, Naturland oder vergleichbar).


Was ist bei einer evtl. Neugründung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse (Forstbetriebsgemeinschaften in Bezug auf die Mindestanzahl der Mitglieder bzw. Flächen) zu beachten?

Aus Sicht der Förderung forstlicher Dienstleistungen ist keine Mindestanzahl zu beachten. Siehe rechtliche Bestimmungen nach BWaldG, LFoG (z. B. FBG mind. 7 Mitglieder).


Was passiert, wenn die zertifizierte Fläche, z.B. wegen des Eintritts eines neuen, nicht zertifizierten Mitglieds, unter 80 % der Mitgliedsfläche sinkt?

In dem Fall reduziert sich die Förderung auf einen Fördersatz, der für die zertifizierte Fläche lt. Förderrichtlinie möglich ist. Sind weniger als 80 %, jedoch mehr als 50 % der Mitgliedsfläche zertifiziert, dann beträgt der Fördersatz 60 % (vorausgesetzt über 50 % der Mitglieder haben weniger als 25 ha; wenn nicht, dann anteilig 30 % Förderung). Voraussetzt über 50 % der Mitglieder besitzen weniger als 25 ha, andernfalls kann anteilig nur 30 % der Förderung erhalten werden. Ist weniger als 50 % der Mitgliedsfläche zertifiziert, besteht keine Fördermöglichkeit.


Wie wirkt sich eine Reduzierung der zertifizierten Mitgliedsfläche nach Erhalt der Bewilligung aus?

Die Mitgliedsfläche muss nach einem anerkannten Wald Zertifizierungssystem zertifiziert sein. Falls eine Bewilligung bereits ausgesprochen wurde und der Grad der Zertifizierung der gesamten Mitgliedsfläche unter, den in der Bewilligung ermittelten Grades, liegt, wird der Zuwendungsbescheid hinsichtlich des anteiligen Fördersatzes ggf. reduziert. Dies ist der Fall, wenn der Grad sich auf unter 80 % oder aber auf unter 50 % reduziert. Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt zu dem die geänderte Bedingung vorgelegen hat, es hat keine rückwirkenden Konsequenzen.


Sind Staatswaldflächen in Forstbetriebsgemeinschaften, Waldwirtschaftsgenossenschaften und Forstbetriebsverbänden zuwendungsfähig?

Betreuungsdienstleistungen auf Staatswaldflächen (gem. § 3 BWaldG) in Forstbetriebsgemeinschaften, Waldwirtschaftsgenossenschaften und Forstbetriebsverbänden sind nicht zuwendungsfähig.
Dies sind Flächen im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen, die im landeseigenen Forstbetrieb von Wald und Holz NRW bewirtschaftet werden. Daneben gelten jedoch auch Waldflächen, die in der Liegenschaftsverwaltung anderer Teile der Landesverwaltung wie z.B. von dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW (BLB), dem Landesbetrieb Straßen NRW, den Bezirksregierungen oder anderer Landes- und Bundesbehörden stehen, als Staatswald im Sinne des Bundeswaldgesetzes.


Waldgenossenschaften: Meine Waldgenossenschaft ist Mitglied in einem Zusammenschluss. Kann die Antragstellung, Beförsterung und Abrechnung der Fördermittel über den Zusammenschluss erfolgen?

Ja, im Rahmen der Vertretungsvollmacht für seine Mitgliedsbetriebe kann der ‘übergeordnete‘ Zusammenschluss Anträge für Mitglieds-Waldgenossenschaften stellen. Hierzu kann das Antragsformular verwendet werden. Unter Nr. 1 A) 12 wird der Name des übergeordneten Zusammenschlusses eingetragen.


Waldgenossenschaften: Muss mein forstwirtschaftlicher Zusammenschluss für mehrere Mitglieds Waldgenossenschaften jeweils einen Antrag stellen?

Die Antragstellung auf Förderung forstlicher Dienstleistungen sämtlicher Mitglieds-Waldgenossenschaften erfolgt anhand einer Anlage „Sammelantrag“ (Anlage Nr. 1 B). Dazu füllen Sie das entsprechende Antragsformular aus und fügen die Angaben aller einzelnen Waldgenossenschaften in der Anlage „Sammelantrag“ (Anlage Nr. 1 B) hinzu. Der Vorsitzende und dessen Stellvertretung Ihres übergeordneten Zusammenschlusses ist lt. Satzung vertretungsbefugt (gerichtlich und außergerichtlich) und kann daher den Sammelantrag unterzeichnen. Jegliche Angaben beziehen sich jedoch auf die jeweilige Mitglieds-Waldgenossenschaft.


Waldgenossenschaften: Welche weiterführenden Dokumente werden bei Antragstellung durch den ‘übergeordneten‘ Zusammenschluss einem Sammelantrag benötigt?

Wie bei einer Antragstellung durch eine einzelne Waldgenossenschaft muss von jeder Waldgenossenschaft die aktuelle und genehmigte Satzung, der Nachweis, dass die Gültigkeit Ihres Forsteinrichtungswerkes nicht länger als ein Jahr zurückliegt, der aktuelle Auszug aus dem Flächenbuch nach Forsteinrichtung, der Nachweis eines anerkannten Wald-Zertifizierungssystems inkl. Flächenangabe (z.B. Rechnung), soweit nicht Teile davon durch übergeordneten Zusammenschluss nachgewiesen werden. Weiterhin muss die ‘de-minimis‘–Erklärung vorgelegt werden.


Waldgenossenschaften: Wie muss ich mein Flächenbuch an die bewilligende Stelle übermitteln?

Das Flächenbuch muss in einem digital auswertbaren Format (z.B. Excel) bei der bewilligenden Stelle im Rahmen der Antragstellung eingereicht werden, um eine zeitnahe und reibungslose Prüfung der Angaben zu gewährleisten.


Waldgenossenschaften: Kann meine Waldgenossenschaft Förderung nach der speziellen Richtlinie für Waldgenossenschaften beantragen, obwohl dem forstwirtschaftlichen Zusammenschluss, in dem ich Mitglied bin, bereits die Förderung forstlicher Dienstleistungen „direkte Förderung“ gewährt wird?

In diesem Fall muss zeitgleich mit Ihrem Antrag ein entsprechender Änderungsantrag des forstlichen Zusammenschlusses, in dem Sie Mitglied sind, gestellt werden. Mit diesem Antrag muss die bereits gewährte Förderung für Ihre Flächen für die Zukunft zurückgegeben werden. Parallel mit dem Bescheid über Ihren Antrag ergeht ein Änderungsbescheid gegenüber Ihrem übergeordneten Zusammenschluss.


Waldgenossenschaften: Wie sollte die Auftragsvergabe erfolgen, wenn meine Waldgenossenschaft Mitglied in einem forstwirtschaftlichen Zusammenschluss ist, welcher ebenso einen Antrag auf die Förderung forstlicher Dienstleistungen „direkte Förderung“ stellt?

Die Auftragsvergabe sollte gemeinsam mit Ihrem forstwirtschaftlichen Zusammenschluss erfolgen, um eine nachhaltige und ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung zu gewährleisten. Zudem sollte aus wettbewerbsrechtlicher Sicht keine künstliche Aufteilung des Auftrages erfolgen. Sofern Sie keine gemeinsame Auftragsvergabe in Erwägung ziehen, ist dies zu begründen und die Zustimmung durch die bewilligende Stelle einzuholen.


Waldgenossenschaften: In welcher Form muss der Änderungsantrag bei der bewilligenden Stelle eingereicht werden?

Der Änderungsantrag muss schriftlich, durch eine vertretungsbefugte Person unterzeichnet eingehen und die genaue Beschreibung der Änderung des ursprünglichen Antrages enthalten. Der Änderungsantrag sollte daher mindestens die Waldgenossenschaften benennen, welche einen separaten Antrag auf die Förderung forstlicher Dienstleistungen stellen. Zudem sind anhand der Leistungsbestimmungen, welche zur Angebotseinholung genutzt wurden und dem Zuwendungsbescheid als Anlage beigefügt wurden, die Stundenkürzungen zu benennen, die ursprünglich für die Betreuung der Waldgenossenschaften einkalkuliert waren. Anhand dessen erfolgt dann die Kürzung der Zuwendung und der Erlass des Änderungsbescheides. In gleicher Größenordnung wird der Zuwendungsbetrag für den Antrag der Waldgenossenschaft festgesetzt.


Waldgenossenschaften: Was muss ich bei der Kalkulation der zu beantragenden Förderung beachten?

Die Kalkulation des Arbeitszeitbedarfs sollte möglichst sorgfältig und genau erfolgen, um dem Dienstleistungsunternehmen das Arbeitsvolumen nennen zu können und die verfügbaren Fördergelder nicht unnötig zu binden. Für die Beantragung der Fördermittel und die Bewilligung darf dabei ein Zeitbedarf von maximal 45 Minuten je Hektar und Jahr grundsätzlich nicht überschritten werden. Vor dem Hintergrund der Extremwetterereignisse und deren Folgen kann das tatsächliche Arbeitsvolumen in der Betreuung der forstlichen Zusammenschlüsse deutlich angestiegen sein. Der Geschäftsstelle Forst / Direkte Förderung wird es gestattet, die Bemessungsgrundlage im Einzelfall auf 120 Minuten je Hektar für das laufende Haushaltsjahr im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel auszudehnen, wenn die bewilligten Stunden bereits weitgehend abgerufen wurden und eine ausreichende Begründung für einen zusätzlichen Bedarf vorliegt.


Wann bzw. in welchem Zeitraum nach der Entscheidung über das Dienstleistungsunternehmen/das Personal ist der Förderantrag bei der bewilligenden Stelle einzureichen?

Wir empfehlen zuerst den Förderantrag zu stellen, dann die Angebote einzuholen und nach Erhalt des Zuwendungsbescheides den Auftrag an das Dienstleistungsunternehmen/das Personal zu vergeben.


Wie erhält die Bewilligungsbehörde die Maßnahmenbeschreibungen für den Zuwendungsbescheid?

Die Bewilligungsbehörde erhält die Maßnahmenbeschreibung anhand der Leistungsbeschreibung und der Leistungsbestimmungen. Die Leistungsbestimmungen enthalten Angaben des Zusammenschlusses über den Aufgabenumfang. Auf dieser Basis kalkuliert das Dienstleistungsunternehmen den Stundenbedarf und trägt ihn in die Leistungsbestimmungen ein.

Aufgrund dieser Basis einschließlich des Einzelpreises (Stundensatz) kann der Förderhöchstbetrag über den gesamten Bewilligungszeitraum festgesetzt werden.

Einen Überblick darüber gibt das Dokument „Finanzielles Angebot“ hier.

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Wie berechnet sich der Förderhöchstbetrag, wenn ich forstfachliches Personal einstelle?

Wird ausschließlich für die Ausführung der oben genannten Betreuungsdienstleitung forstfachliches Personal (kein Stammpersonal) versicherungspflichtig eingestellt und beschäftigt, beträgt der Höchstbetrag der zuwendungsfähigen Ausgaben je vollbeschäftigter sozialversicherungspflichtiger Arbeitskraft (39 Wochenarbeitsstunden) 50.000 Euro pro Jahr. Zuwendungsfähig sind Nettolohnkosten, gesetzliche Lohnnebenkosten sowie freiwillige Zuschüsse des Arbeitgebers (z. B. zur privaten Rentenabsicherung). Die Kalkulation des Arbeitszeitbedarfs sollte möglichst genau erfolgen, um dem Personal das Arbeitsvolumen nennen zu können.

Wie berechnet sich der Förderhöchstbetrag, wenn ich einen Dienstleistungsvertrag abschließe?

Beispiel:

Bei einem FWZ mit 1.000 ha Mitgliedsfläche und einem Einzelpreis (Stundensatz) des wirtschaftlichsten Dienstleistungsangebots von 70,00 EUR je Stunde ergibt es einen Förderhöchstbetrag von 52.500 EUR je Jahr (bei einer 80 %-Förderung wären die Fördersumme 42.000,00 EUR). Der Eigenanteil der Mitglieder beträgt in diesem Fall 10.500 EUR je Jahr.

Die Kalkulation des Arbeitszeitbedarfs sollte möglichst genau erfolgen, um dem Personal oder dem Dienstleistungsunternehmen das Arbeitsvolumen nennen zu können.

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Teilschritt 5: Vertragschließung mit dem Dienstleistungsunternehmen

Kann das Dienstleistungsunternehmen verpflichtet werden, festgelegte Dokumentationsprogramme, z.B. für Beratungsprotokolle oder Holzaufnahmen nach Standards (z.B. ELDATsmart), anzuwenden?

Ja, dieser Aspekt sollte vertraglich im Innenverhältnis geregelt werden.


Kann mein Zusammenschluss im Laufe des Bewilligungszeitraumes (z.B. von 5 Jahren) das Dienstleistungsunternehmen/ Personal meines Zusammenschlusses wechseln?

Ja, der Zusammenschluss kann das Dienstleistungsunternehmen wechseln. Dies muss der bewilligenden Stelle mitgeteilt werden. Entsprechend wird der Bescheid aufgehoben und neu bewilligt bzw. ein Änderungsbescheid wird erstellt. Unter Umständen ist ein erneutes formelles Auswahlverfahren des Dienstleistungsunternehmens/Personals durchzuführen.


Waldgenossenschaften: Kann ich einen Dienstleistungsvertrag zusammen mit meinem übergeordneten forstwirtschaftlichen Zusammenschluss abschließen?

Ja, der Dienstleistungsvertrag sollte sogar gemeinsam mit Ihrem forstwirtschaftlichen Zusammenschluss erfolgen, um eine nachhaltige und ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung zu gewährleisten. Sofern Sie keine gemeinsame Auftragsvergabe in Erwägung ziehen, ist dies zu begründen und die Zustimmung durch die bewilligende Stelle einzuholen.

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Teilschritt 6: Leistungskalkulation und De-Minimis-Erklärung

Was ist eine „De-minimis“-Beihilfe?

In der Europäischen Union sind prinzipiell alle wettbewerbsverfälschenden staatlichen Vergünstigungen und Beihilfen an bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige verboten, soweit sie den zwischenstaatlichen Handel innerhalb der Europäischen Union beeinträchtigen. Als eine Ausnahme zum allgemeinen Subventionsverbot hat sich in der Entscheidungspraxis der Europäischen Kommission eine Regelung herausgebildet: Die „De-minimis“-Beihilfe“. Sie erlaubt Beihilfen dann, wenn diese unterhalb einer bestimmten Bagatellgrenze liegen. Die Europäische Kommission geht davon aus, dass diese minimalen Beihilfen keine spürbaren Auswirkungen auf den Handel und den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten haben.


Welche Änderungen ergeben sich aus der Freistellungsverordnung der EU-Kommission?

Bisher wurde die Leistungsziffer 1.3, welche für Einzelwaldbesitzende und für den Zusammenschluss förderfähig ist, für den Zusammenschluss ebenfalls als De-minimis Beihilfe gewährt. Nach der neu gefassten Richtlinie kann Leistung 1.3 nur noch für Einzelwaldbesitzende gewährt werden. Für Leistungen gegenüber den forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse ist daher nur noch Nummer 2.6 des Leistungsverzeichnisses zu nutzen. Beihilfen für Leistungen des Leistungsbereichs 2 (Querschnittsaufgaben) laut Leistungsverzeichnis werden auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831(De-minimis) gewährt. Alle übrigen Betreuungsdienstleistungen sind beihilfefähig auf der Grundlage von Artikel 48 der Verordnung (EU) 2022/2472 und sind somit keine De-minimis-Beihilfen mehr.


Wer muss entsprechend der Freistellungs-Verordnung eine De-minimis-Erklärung abgeben?

De-minimis Erklärungen müssen im Rahmen von Neubewilligungen nur noch für den Zusammenschluss abgegeben werden und nicht mehr für die einzelnen Mitgliedsbetriebe im Projektverlauf, unabhängig davon, ob es sich dabei um kleine- und mittlere Unternehmen oder große Unternehmen handelt. Die De-Minimis-Regelungen gelten nun ausschließlich für besitzübergreifende Leistungen des Leistungsbereiches 2 (Querschnittsleistungen).


Welche Änderungen ergeben sich durch die Freistellungs-Verordnung für bestehende Bewilligungen in der Förderung forstlicher Dienstleistungen?

Im Rahmen der bestehenden Bewilligungen auf Grundlage der ursprünglichen Richtlinie müssen die Mitgliedsbetriebe, welche einen Waldbesitz von mehr als 25,00 ha oder mehr haben, nach wie vor  eine „De-minimis“-Erklärung einreichen und eine Leistungskalkulation erstellen lassen. Sodann wird ihnen auf der Grundlage der eingereichten Dokumente eine De-minimis-Bescheinigung ausgestellt.

De-minimis Erklärungen müssen im Rahmen von Neubewilligungen nur noch für den Zusammenschluss abgegeben werden und nicht mehr für die einzelnen Mitgliedsbetriebe im Projektverlauf.


Worauf bezieht sich die ha-Grenze von 25 ha hinsichtlich der Einhaltung der „De-minimis“-Regularien?

Die Grenze von 25,00 ha bezieht sich auf die Mitgliedsfläche jeden einzelnen Mitglieds innerhalb des antragstellenden forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses. Die Waldbesitzenden, welche weniger als 25,00 ha Wald innerhalb eines Zusammenschlusses besitzen, sind fortan von den ‘“De-minimis“-Regularien ausgenommen.
Waldbesitzende, welche mit 25,00 ha oder mehr Waldfläche Mitglied innerhalb des antragstellenden Zusammenschlusses sind, haben weiterhin die „De-minimis“-Erklärung und die Leistungskalkulation vorzulegen.

Dieser Punkt ist für Neubewilligungen nach Richtlinienänderung nicht mehr relevant.


Wann ist die „De-minimis“-Erklärung abzugeben?

Vor Gewährung einer Beihilfe ist von der bewilligenden Stelle zu prüfen ob der Schwellenwert von 300.000 EUR eingehalten wird (ab einer Waldbesitzgröße des Mitgliedes im Zusammenschluss von 25,00 ha). Die „De-minimis“-Erklärung muss demnach vor Genehmigung der Leistungserbringung abgegeben werden.
Sinnvoll ist es, dem Dienstleistungsunternehmen die „De-minimis“-Erklärung im Zusammenhang mit dem Dokument „Leistungskalkulation“ zu übergeben, welche zeitnah und zeitgleich bei der bewilligenden Stelle eingehen sollte.
Mitglieder, die keine Dienstleistungen in Anspruch nehmen, müssen unabhängig von ihrer Waldbesitzgröße keine „De-minimis“-Erklärungen abgeben.
Der forstwirtschaftliche Zusammenschluss gibt seine „De-minimis“-Erklärung für die Querschnittsaufgaben mit dem Antrag auf die Förderung forstlicher Dienstleistungen ab.

Dieser Punkt ist für Neubewilligungen nach Richtlinienänderung nicht mehr relevant.


Wer nimmt die „De-minimis“-Erklärung entgegen?

Die „De-minimis“-Erklärung kann dem Dienstleistenden im Zusammenhang mit der Leistungskalkulation übergeben werden. Er leitet sie direkt oder über den forstlichen Zusammenschluss an die bewilligende Stelle weiter.

Dieser Punkt ist für Neubewilligungen nach Richtlinienänderung nicht mehr relevant.


Wie muss die „De-minimis“-Erklärung im Rahmen der Förderung forstlicher Dienstleistungen "direkten Förderung" abgegeben werden?

Die „De-minimis“-Erklärung muss rechtsverbindlich unterschrieben werden und der Geschäftsstelle Forst / direkte Förderung zur Verfügung gestellt werden. Das kann entweder im Original und postalisch erfolgen oder als eingescanntes Dokument per E-Mail verschickt werden.
Eine weitere Möglichkeit in diesem Verfahren besteht darin, dass auf einem elektronischen Endgerät wie beispielsweise Toughpad/Tablet eine Unterschrift des Waldbesitzenden geleistet wird. Die Unterzeichnung durch den Waldbesitzenden ist dann ausschließlich im Beisein des Dienstleistungsunternehmens zu tätigen und wird auch nur dann anerkannt. Anschließend verschickt das Dienstleistungsunternehmen das Dokument im PDF-Format per E-Mail an die bewilligende Stelle.
Die Zuwendungsempfänger müssen die Originaldokumente für einen Zeitraum von 10 Jahren aufbewahren.


Welche Angaben enthält die „De-minimis“-Erklärung jedes einzelnen Mitglieds?

Zur Prüfung, ob der Schwellenwert von 300.000 EUR eingehalten wird, muss das Mitglied, neben den in diesem Jahr und die in den beiden zurückliegenden Jahren gewährten „De-minimis“-Beihilfen, auch alle zurzeit beantragten „De-minimis“-Beihilfen angeben.
Um das Mitglied dem forstwirtschaftlichen Zusammenschluss zuzuordnen, welcher den Antrag auf die Förderung forstlicher Dienstleistungen "direkte Förderung" gestellt hat, sind ergänzende Angaben erforderlich.
Abschließend wird die Erklärung mit dem Datum, dem Ort und der originalen und rechtsverbindlichen Unterschrift des Mitglieds ggf. weiterer Personen (z.B. Ehepartner oder Firmeninhaber) versehen.

Dieser Punkt ist für Neubewilligungen nach Richtlinienänderung nicht mehr relevant.


Was müssen Waldbesitzende beachten, die Mitglied in mehreren forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen sind?

Auch die bereits mit der Leistungskalkulation in weiteren forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen gemeldeten Leistungen müssen berücksichtigt werden.
Im Fall, dass das Mitglied noch keine „De-minimis“-Bescheinigung über die in einem anderen Zusammenschluss kalkulierten Leistungen erhalten hat, muss der Wert in der „De-minimis“-Erklärung unter „folgende, weitere De-Minimis-Beihilfen sind zurzeit beantragt“ aufgeführt werden. Hier ist ggf. eine entsprechende Kommunikation zwischen dem Mitglied und dem Dienstleistungsunternehmen erforderlich.

Dieser Punkt ist für Neubewilligungen nach Richtlinienänderung nicht mehr relevant.


Wer erhält die „De-minimis“-Bescheinigung?

Die „De-minimis“-Bescheinigung erhält für Querschnittsaufgaben der forstwirtschaftliche Zusammenschluss und für Einzelleistungen das jeweilige Mitglied. Die Bescheinigung für das zu betreuende Mitglied wird von der bewilligenden Stelle direkt an dieses versandt.

Sie müssen die „De-minimis“-Bescheinigung 10 Jahre lang aufheben.


Wie berechnet sich der Beihilfebetrag?

Im Zuge des Beratungsgespräches legen der Dienstleistende und das jeweilige Mitglied (bei Einzelleistungen) oder der Vorstand (bei Querschnittsaufgaben) den Umfang der Dienstleistung für einen bestimmten Zeitraum fest. Dieser sollte zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes einen Zeitraum von einem Jahr nicht unterschreiten. Anhand des hier festgesetzten Leistungsentgeltes wird der Beihilfebetrag berechnet und bescheinigt. Die „De-minimis“-Bescheinigung erhält das jeweilige Mitglied (Einzelleistung) oder der forstliche Zusammenschluss (Querschnittsaufgaben).


Was ist bei der Mitgliederliste als auch bei dem „De-minimis“-Verfahren in Bezug auf Erbengemeinschaften zu beachten?

Zunächst sollte die Erbengemeinschaft eine Person namentlich benennen und dieser eine Vollmacht erteilen. Im Rahmen der „De-minimis“-Beihilfe wird die Erbengemeinschaft als ein Betrieb bzw. ein Waldbesitzer betrachtet, welcher das Erbe bzw. den Wald einheitlich bewirtschaftet. Zudem kommt die „De-minimis“-Beihilfe nicht unmittelbar jedem einzelnen Erbe zugute und fliest nicht direkt in dessen Vermögen mit ein, sondern verbleibt in der Erbengemeinschaft. Daher kann die bevollmächtigte Person im Namen der Erbengemeinschaft die „De-minimis“-Erklärung abgeben und wird als Vertreter der Erbengemeinschaft in der Mitgliederliste geführt. Die „De-minimis“-Erklärung muss bei einer Mitgliedsfläche von ≥ 25,00 ha eingereicht werden.


Können die ‘De-minimis‘-Bescheinigungen nachträglich angepasst werden, wenn bspw. weniger Leistungen in Anspruch genommen wurden als ursprünglich anhand der Leistungskalkulation geplant?

Nach aktuellem Stand ist die Sichtweise aus dem MLV NRW so, dass einmal ausgestellte ‚De-minimis‘-Bescheinigungen ihre Gültigkeit haben und nicht nachträglich reduziert bzw. angepasst werden.

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Teilschritt 7: Nachfrage nach Maßnahme

Teilschritt 8: Umsetzung der Maßnahme

Teilschritt 9: Abrechnung mit dem Dienstleistungsunternehmen

Wie lange muss mein forstwirtschaftlicher Zusammenschluss die Zahlungen an das Dienstleistungsunternehmen vorfinanzieren (Erstattungsprinzip)?

Sind die Unterlagen vollständig und korrekt ausgefüllt (wie z.B. die Dokumentation der Leistungen durch das Dienstleistungsunternehmen), dann beträgt die Dauer vom Eingang des Verwendungsnachweises bis zur Abschlagszahlung i.d.R. maximal zwei Wochen (10 Werktage).

Ausschlaggebend ist ebenso die Erfüllung der jährlichen Nebenbestimmungen (z.B. Einreichung der PEFC-Rechnung als auch der aktuellen Mitgliederliste/Flächenbuch).

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Teilschritt 10: Abrechnung der Fördermittel

Welche Dokumente muss ich bei der bewilligenden Stelle einreichen, um Förderung abzurufen?

Zum Abruf der bewilligten Förderung reichen Sie das, von einer vertretungsbefugten Person im Original unterzeichnete, Verwendungsnachweisformular ein. Ergänzend weisen Sie anhand des Tätigkeitsnachweises und der Belegliste, in der alle zuwendungsfähigen Ausgaben enthalten sind, die geleistete bzw. noch zu leistende Zahlung nach. Möglicherweise sind mit dem ersten Verwendungsnachweis weitere Dokumente, wie z.B. der von beiden Parteien unterzeichnete Dienstleistungsvertrag, nachzureichen. Ob und welche Dokumente nachzureichen sind, entnehmen Sie bitte den Nebenbestimmungen Ihres Zuwendungsbescheides.


Gibt es einen Mindestbetrag für die Erstattung?

Die einzureichenden Verwendungsnachweise sollten im Regelfall einen Mindestbetrag von 500 EUR aufweisen.


In welchen Zeiträumen kann ich die Fördermittel abrechnen?

Sie haben die Möglichkeit, unter Beachtung des Erstattungsprinzips in kurzen Abständen wie beispielsweise monatlich oder quartalsweise abzurechnen.

Es sollten grundsätzlich die Firsten zur Vorlage der jährlichen Zwischenverwendungsnachweise und des Schlussverwendungsnachweises lt. Zuwendungsbescheid beachtet werden.


Wie werden die Fördermittel konkret abgerufen?

Der Abruf der Fördermittel erfolgt mit Hilfe des Formulars Verwendungsnachweis. Diese erhält der Zusammenschluss zusammen mit dem Zuwendungsbescheid.

Seit Beginn 2024 besteht die Möglichkeit Fördermittel anhand eines optimierten Verwendungsnachweises abzurufen. Das entsprechende Formular finden Sie hier.


Müssen die ausgezahlten Fördergelder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes vom forstwirtschaftlichen Zusammenschluss verwendet werden?

Ja, die Zuwendung muss innerhalb von zwei Monaten zweckentsprechend verwenden werden. Die Rechnung des Dienstleisters sollte daher zeitnah nach Erhalt der Zuwendung beglichen werden.


Wie rufe ich die Fördergelder zum Jahresende ab, obwohl ich noch keinen Tätigkeitsnachweis meines Dienstleistungsunternehmens erhalten habe?

Sie können die Fördergelder auch ohne Vorlage des Tätigkeitsnachweises im Rahmen eines vorzeitigen Mittelabrufes zur Auszahlung beantragen. Dieser ist für die Monate November und Dezember zugelassen (Nr. 1.4 ANBest-P). Anhand eines entsprechenden Formulars beantragen Sie die Fördergelder, welche Sie für die Dienstleistungsstunden der Monate November und Dezember benötigen. Diese sind für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks innerhalb der nächsten zwei Monate zu verwenden.


Muss mein forstwirtschaftlicher Zusammenschluss die geleisteten Zahlungen an das Dienstleistungsunternehmen oder Angestellten nachweisen?

Sie weisen anhand des Tätigkeitsnachweises und der Belegliste, in der alle zuwendungsfähigen Ausgaben enthalten sind, die geleistete bzw. noch zu leistende Zahlung nach. Die Vorlage eines originalen Beleges (z.B. Rechnung, Kontoauszug) ist nur auf Aufforderung der Bewilligungsbehörde notwendig. Die Erstellung des Tätigkeitsnachweises ist nicht förderfähig.

Als Mustervorlage dient das Dokument „Tätigkeitsnachweis“ hier.


Müssen die Fördergelder innerhalb des laufenden Jahres abgerufen werden?

Ja, die für das jeweils laufende Jahr bewilligten Fördergelder müssen in dem jeweiligen Jahr abgerufen werden. Diese stehen für das darauffolgende Jahr nicht mehr zur Verfügung.


Wie weise ich die geleisteten Dienstleistungsstunden des vorzeitigen Mittelabrufs der Monate November und Dezember nach?

Der Verwendungsnachweis inklusive des Tätigkeitsnachweises und der Belegliste sind spätestens 2 Monate nach Begleichung der Rechnung vorzulegen. Nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendete Mittel sind unverzüglich zu erstatten oder für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem jeweiligen gültigen Basiszinssatz jährlich zu entrichten.


Müssen die über den vorzeitigen Mittelabruf ausgezahlten Fördergelder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes verwendet werden?

Ja, die Zuwendung muss innerhalb von zwei Monaten zweckentsprechend verwenden werden. Die Rechnung des Dienstleisters sollte daher zeitnah nach Erhalt der Zuwendung beglichen werden.


Wann sind in Bezug auf den vorzeitigen Mittelabruf Zinsen zurück zu zahlen?

Auf die Einziehung von Zinsbeträgen kann bei Kleinbeträgen unter Umständen verzichtet werden. Dies ist unter anderem abhängig vom Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen Rückforderungssumme. Bei Zinsforderungen im Bagatellbereich bis 250 EUR ergeht kein Zinsfestsetzungsbescheid und die Einziehung unterbleibt. Zinsen werden auch nicht erhoben, wenn die Rückzahlung im Zweimonatszeitraum ab der Auszahlung eingeht.

Nach aktuellem Stand fallen grundsätzlich bei einer verzögerten Abrechnung, die der Zusammenschluss nicht zu verschulden hat, keine Zinsen an. Entscheidend ist hierbei eine zeitnahe Einreichung der Verwendungsnachweise nach dem vorzeitigen Mittelabruf.


Hat der einzelne Mitgliedsbetrieb gegenüber dem Zusammenschluss als Fördermittelempfänger eine ordnungsgemäße Arbeit des Dienstleistungsunternehmens zu dokumentieren, nachzuweisen und/oder zu verantworten?

Die Regelung über Form und Inhalt sollte im Innenverhältnis vereinbart werden. Verantwortlich gegenüber der bewilligenden Stelle ist der forstwirtschaftliche Zusammenschluss.


Gibt es eine Garantie dafür, dass mein Zusammenschluss z.B. bei dem Abschluss eines 5-Jahres-Vertrags auch die Fördermittel über diese 5 Jahre erhält?

Ja, mit dem Zuwendungsbescheid erhalten Sie den Anspruch über den bewilligten Zeitraum, z. B. 5 Jahre, bei einem Vertragsabschluss über diesen Zeitraum. Die Haushaltsmittel stehen entsprechend des Zuwendungsbescheides nach Jahren getrennt zur Verfügung.


In welcher Form sind Änderungen der Dienstleistungsstunden im laufenden Förderverfahren zwischen den Leistungsbereichen zu beantragen?

Änderungen, welche Verschiebungen der Dienstleistungsstunden zwischen Leistungsbereichen betreffen, sind nur bei einer Verschiebung in den Leistungsbereich 2 zu beantragen. Dazu muss eine aktuelle De-minimis Erklärung des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses vorgelegt werden. Verschiebungen der Dienstleistungsstunden zwischen den Leistungsbereichen 1, 3 und 4 sind ohne Beantragung möglich. 


Wie weist mein forstwirtschaftlicher Zusammenschluss die geleisteten Stunden des eingestellten forstfachlichen Personals nach?

Im Rahmen des Verwendungsnachweisverfahrens ist der Tätigkeitsnachweis des eingestellten Personals einzureichen. Anhand der geleisteten Stunden wird die Fördersumme ermittelt und ausgezahlt. Eine pauschale Auszahlung anteilig des gezahlten Monatsgehalts ist nicht zulässig. Die Erstellung des Tätigkeitsnachweises ist nicht förderfähig.


Waldgenossenschaften: Wer muss den Verwendungsnachweis einreichen?

Der Verwendungsnachweis zum Abruf der Fördermittel im laufenden Verfahren wird durch Antragsstellende und somit auch Zuwendungsempfangende eingereicht und im Original vom Vorsteher oder der Vorsteherin unterzeichnet. Eine Ausnahme kann darin begründet sein, dass der Nachweis der erbrachten forstlichen Dienstleistungen im Namen der jeweiligen Waldgenossenschaft durch den übergeordneten forstlichen Zusammenschluss erfolgt. Dieser ist lt. Satzung des übergeordneten forstlichen Zusammenschlusses vertretungsbefugt (gerichtlich und außergerichtlich) und kann demnach vom Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertretung unterzeichnet werden.


Waldgenossenschaften: Was muss ich beachten, wenn die Förderung an meinen übergeordneten Zusammenschluss ausgezahlt wird?

Wenn die Förderung, für die auf Ihren Flächen erbrachten forstlichen Dienstleistungen, an Ihren übergeordneten Zusammenschluss ausgezahlt werden soll, ist dies zunächst im Antrag zu berücksichtigen. Ergänzend zur Angabe der Kontodaten muss eine Bankbestätigung inkl. der Angabe des Namens, der Adresse, des Geburtsdatums und der Bankverbindung des übergeordneten Zusammenschlusses erfolgen. Zudem ist die bewilligende Stelle nach § 2 Absatz 1 der Mitteilungsverordnung (MV) verpflichtet den Finanzämtern mitzuteilen, wenn Zahlungen nicht auf das Geschäftskonto des Begünstigten, also Ihrer Waldgenossenschaft, erfolgen.


Können im Verwendungsnachweis für Nicht-Mitglieder erbrachte Betreuungsdienstleistungen eingereicht werden?

Nein, die Förderung forstlicher Dienstleistungen bezieht sich ausschließlich auf die Mitglieder und deren Mitgliedsfläche innerhalb des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses.


Worauf beziehe ich mich im Verwendungsnachweis unter I. Sachbericht?

In dem Sachbericht beschreiben Sie die Maßnahmen Ihres Fördervorhabens detailliert und nehmen Bezug zu Besonderheiten der Maßnahmenumsetzung. Sich hierbei ausschließlich auf den Tätigkeitsnachweis zu beziehen genügt nicht aus.


Welche Werte muss ich im Verwendungsnachweisformular unter II. zahlenmäßigen Nachweis berücksichtigen?

In dem zahlenmäßigen Nachweis nehmen Sie Bezug zu den aktuellen Rechnungen, welche Sie mit diesem Verwendungsnachweis anhand der Belegliste darstellen.


Wozu dient die Belegliste?

In der Belegliste führen Sie alle aktuellen Rechnungen, welche Sie mit diesem Verwendungsnachweis geltend machen, auf. Das erspart Ihnen die Vorlage der Originalrechnungen und originalen Zahlungsnachweise. Diese sind mir nur auf gesonderte Aufforderung vorzulegen.


Ist vor der Auszahlung von Fördermitteln eine Zusicherung über die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme seitens des Fördermittelnehmers erforderlich?

Ja, eine Erklärung über die ordnungsgemäße Durchführung wird im Rahmen des Verwendungsnachweises abgegeben.


Besteht die Möglichkeit Fördermittel auch ohne Vorlage des Verwendungsnachweises abzurufen?

Die Möglichkeit Förderung ohne Vorlage des Verwendungsnachweises abzurufen besteht ausschließlich im Rahmen des vorzeitigen Mittelabrufes für die Monate November und Dezember. Hierzu verwenden Sie bitte das vereinfachte Anforderungsformular. Der Verwendungsnachweis inklusive des Tätigkeitsnachweises und der Belegliste sind jedoch nachzureichen und spätestens 2 Monate nach Begleichung der Rechnung vorzulegen.

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Wie sind die Haftung und sich daraus ergebende Konsequenzen und die Rückzahlung von Fördermitteln seitens der Verantwortlichen forstlicher Zusammenschlüsse in Bezug auf die gemachten Angaben und die Überprüfung derselben durch die Bewilligungsstelle zu sehen?

Der Zuwendungsempfänger ist der forstliche Zusammenschluss und damit für die Umsetzung der im Zuwendungsbescheid genannten Regelungen verantwortlich. Alle weiteren Vereinbarungen sind im Innenverhältnis zu klären.


Erfolgen Kontrollen im Förderverfahren?

Ja, in Anlehnung an die ab 01.01.2021 verbindlich vorgeschriebenen Standards anerkannter Wald-Zertifizierungssysteme werden bereits ab Bewilligung örtliche Kontrollen (Inaugenscheinnahmen) in einem Umfang von 5 % der Leistungen durch die bewilligende Stelle erfolgen.

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Teilschritt 11: Abrechnung im Innenverhältnis

Wie rechnet ein Zusammenschluss die erbrachten Leistungen im Innenverhältnis ab?

Für die Förderung spielt es keine Rolle, wie der Zusammenschluss die Leistungen im Innenverhältnis abrechnet.

Es gibt Leistungen, die konkret nach Zeitaufwand für den Einzelwaldbesitzenden abgerechnet werden können (spezifische Beratungsleistungen im Wald, z.B. zur Vorbereitung von Holzerntemaßnahmen, oder zu Förderfragen). Für diese Leistungen erstellt der Zusammenschluss eine Rechnung an den Waldbesitzenden. Wir empfehlen, diese Rechnung aus Liquiditätsgründen zeitnah zu stellen.

Für die überbetrieblichen Leistungen gibt es verschiedene Wege der Abrechnung. Der Zusammenschluss hat die Möglichkeit, diese über die Mitgliedsbeiträge einzuziehen.

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Wer ist Empfänger der Beihilfe und wer bekommt die Fördergelder?

Der Beihilfebegriff ist nicht zwingend deckungsgleich mit dem der Förderung. Empfänger der Fördergelder in voller Höhe wird in jedem Fall der Zusammenschluss. Die Abrechnung mit den Mitgliedsbetrieben ist im Innenverhältnis zu regeln. Empfänger der Beihilfe ist der Endbegünstigte einer Maßnahme. Bei Einzelleistungen sind es die Mitgliedsbetriebe (hier nur noch relevant bei Bewilligungen nach vor Richtlinienänderung in 2023), bei Querschnittsaufgaben der Zusammenschluss. 

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Teilschritt 12: Soll/Ist-Vergleich