Aktuelle Informationen

Aktuelle Informationen

Neuerung vom 10.02.2025:

Seit Beginn dieses Jahres besteht im Rahmen der Förderung forstlicher Dienstleistungen die Möglichkeit auch das unterzeichnete Verwendungsnachweisformular ausschließlich per Mail an die Geschäftsstelle Forst/ Direkte Förderung zu übermitteln.

Diese sind inkl. sämtlicher Anlagen ausschließlich an die Mailadresse foerderung[at]wald-und-holz.nrw.de (foerderung[at]wald-und-holz[dot]nrw[dot]de) zu richten.

Nach wie vor ist zu beachten, dass das Dokument von einer vertretungsberechtigten Person unterzeichnet und von einer bekannten Mailadresse des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses versandt wird. Von einem zusätzlichen Postversand ist dann abzusehen.

Ebenso können Vollmachten per Mail übermittelt werden.

Ausgenommen hiervon ist jedoch das Einreichen von Förderanträgen und Änderungsanträgen. Diese sind postalisch und original unterzeichnet auf den Postweg zu geben.

Das Einreichen von Verwendungsnachweisen ist jedoch auch weiterhin auf dem Postweg möglich. Hierfür können Sie das Formular inkl. Vorblatt der Scanstelle nutzen.

Neuerungen vom 19.09.2024 / 17.12.2024:

Vorzeitiger Mittelabruf 2024

Falls Sie in 2024 Gebrauch von dem vorzeitigen Mittelabruf gemacht haben, wird die Einreichung eines Verwendungsnachweises über den darin genannten Zeitraum empfohlen. Angenommen Sie haben für November bis Dezember Fördermittel vorzeitig abgerufen, sollte auch der Verwendungsnachweis über den Zeitraum November bis Dezember anhand eines Verwendungsnachweises nachgewiesen werden.

Erfahrungsaustausch zur Geschäftsführung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse in der Förderung forstlicher Dienstleistungen

Zinsen bei verzögerter Abrechnung der Verwendungsnachweise seitens der Bewilligungsbehörde

Sofern Rückforderungen seitens der Geschäftsstelle Forst gegenüber dem forstwirtschaftlichen Zusammenschluss notwendig sind, sind die Rückzahlungen zu verzinsen. Zinsforderungen unter der Bagatellgrenze von 250 EUR werden nicht erhoben.

Grundsätzlich fallen bei einer verzögerten Abrechnung, die der Zusammenschluss nicht zu verschulden hat, keine Zinsen an. Entscheidend ist hierbei eine zeitnahe Einreichung der Verwendungsnachweise nach Mittelabruf.

Entfall der Mitteilungspflicht von Stundenverschiebungen bei Waldgenossenschaften

Die Mitteilungspflicht für Stundenverschiebungen zwischen den Leistungsbereichen entfällt für Waldgenossenschaften, da sich der bereits bescheinigte De-Minimis Beihilferahmen bei Waldgenossenschaften durch die Stundenverschiebung nicht verändert. Diese Regelung wird bereits bei Einzelwaldbesitzern angewandt.

Bei Forstbetriebsgemeinschaften, Forstbetriebsverbänden und Waldwirtschaftsgenossenschaften besteht die Mitteilungspflicht aufgrund der besitzübergreifenden Leistungen weiterhin, da hier bei Verschiebungen ggfs. eine neue De-Minimis Bescheinigung ausgestellt werden muss.

Merkblatt zu den häufigsten Fehlerquellen im Verwendungsnachweisverfahren

Unterlagen können nun auch per Mail eingereicht werden. Das Merkblatt finden sie hier.

Steuerliche Behandlung der direkten Förderung – Ergänzung zur Abrechnung der Leistung und Umlageerhebung

Mehr Informationen finden Sie hier.

Förderung der Geschäftsführungstätigkeiten in der direkten Förderung

Mehr Informationen finden Sie hier.

Waldgenosssenschaften: Hinweis zur direkten Förderung von Waldgenossenschaften als eigenständiger Antragsteller sowie als Mitglied von Forstbetriebsgemeinschaften

Weitere Informationen finden Sie hier Download

Änderung des Förderhöchstbetrags: der Förderhöchstsatz wird auf 45 Minuten pro Jahr und Hektar festgesetzt.

Weitere Informationen dazu finden Sie hier Download

Beratung zur direkten Förderung

Fragen zu Förderantrag, Bewilligung und Verwendungsnachweis

Alternativ können auch schriftliche Anfragen an die zentrale Mailadresse der Förderung direkte.foerderung[at]wald-und-holz.nrw.de (foerderung[at]wald-und-holz[dot]nrw[dot]de) gestellt werden.